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Aktualisierung:
03.05.2012
Sehr geehrte/er Besucher,
nachfolgend informieren wir Sie über Wissenswertes und Neues aus dem
Wirtschafts- und Steuerrecht. Wenn Sie Fragen zu diesen oder anderen
Themen haben, informieren Sie sich auf unserer
Homepage
oder vereinbaren Sie bitte einen Besprechungstermin mit uns.
Verlängerte Übergangsfrist bei neuer
Vorsteuerabzugsregelung
Der Grundsatz, dass bei einer geplanten
nichtwirtschaftlichen Verwendung der Vorsteuerabzug ausgeschlossen
ist, soll nun erst ab dem 1. Januar 2013 verbindlich gelten.
Nachdem der Bundesfinanzhof entschieden hatte, dass
der Vorsteuerabzug für eine Lieferung oder Leistung ausgeschlossen
ist, wenn die Leistung von Anfang an für eine nichtwirtschaftliche
Verwendung vorgesehen ist, hatte Anfang des Jahres auch die
Finanzverwaltung diese Auffassung übernommen. In der
Verwaltungsanweisung war ursprünglich eine Übergangsfrist bis zum 31.
März 2012 vorgesehen, bis zu der sich Unternehmer für
Eingangsleistungen noch auf die alte Verwaltungsauffassung berufen
können. Das Bundesfinanzministerium hat diese Übergangsfrist jetzt bis
zum 31. Dezember 2012 verlängert. Wer bis dahin eine Leistung bezieht,
kann also den Vorsteuerabzug geltend machen, muss dann aber über den
gesamten Zeitraum der Nutzung die zutreffende Belastung eines
Endverbrauchs über die Wertabgabenbesteuerung sicherstellen.
Vermietungsabsicht bei einem geplanten Verkauf
Ein einzelner Vermietungsversuch genügt nicht, um
neben dem geplanten Verkauf ein Vermietungsabsicht nachzuweisen.
Hat ein Immobilienbesitzer einen Makler mit dem
Verkauf seiner Immobilie beauftragt, genügt es für den Nachweis einer
gleichzeitigen Vermietungsabsicht nicht, dass er lediglich eine sich
zufällig ergebende Chance nutzt, um die Wohnung zur Vermietung
anzubieten, wenn es tatsächlich nicht zur Vermietung kommt und weitere
Vermietungsbemühungen nicht nachgewiesen werden. Mit dieser
Entscheidung hat das Finanzgericht Rheinland-Pfalz die Klage eines
Immobilienbesitzers abgewiesen, der Werbungskosten für seine
Eigentumswohnung von fast 12.000 Euro geltend machen wollte.
Eindämmung der Normenflut
Das Bundesfinanzministerium veröffentlicht die
Liste der weiterhin gültigen Verwaltungsanweisungen auf etwas mehr als
100 Seiten.
Wieder einmal hat das Bundesfinanzministerium den
Bestand seiner Verwaltungsanweisungen gejätet und eine Positivliste
der weiterhin gültigen Schreiben veröffentlicht. Rund 100
Verwaltungsanweisungen sollen nun nach dem 31. Dezember 2010 nicht
mehr angewendet werden. Doch praktisch ist das nur ein Tropfen auf dem
heißen Stein, denn die Liste der weiterhin gültigen
Verwaltungsanweisungen ist immerhin über 100 Seiten lang.
Bundestag beschließt Steuersenkungen
Das Gesetz zum Abbau der kalten Progression hat die
leichtere von zwei Hürden jetzt genommen. Die Zustimmung des
Bundesrates steht aber noch aus.
Gegen die Stimmen der Opposition hat der Bundestag
am 29. März 2012 das "Gesetz zum Abbau der kalten Progression"
verabschiedet. Allerdings sollten sich die Steuerzahler noch nicht zu
sehr freuen, denn das Gesetz braucht noch die Zustimmung des
Bundesrates, mit der nach derzeitigem Stand nicht zu rechnen ist.
Erster Entwurf für das Jahressteuergesetz 2013
Im März hat das Bundesfinanzministerium den
Referentenentwurf für das Jahressteuergesetz 2013 vorgelegt.
Das Bundesfinanzministerium hat im März einen ersten
Entwurf für das Jahressteuergesetz 2013 veröffentlicht. Wie seine
Vorgänger kommt auch das neue Jahressteuergesetz auf einen
beachtlichen Umfang, denn die Jahressteuergesetze enthalten neben
substanziellen Änderungen immer auch zahlreiche Detailkorrekturen und
redaktionelle Anpassungen in den Steuergesetzen.
Eigentlich wollte die Bundesregierung den
Gesetzentwurf schon im April verabschieden, der dann als
Regierungsentwurf in den Bundestag gehen würde. Wegen des
regierungsinternen Streits um die geplante Besteuerung des Wehrsolds
hat das Kabinett die Verabschiedung aber auf den Mai vertagt. Bis das
Gesetz dann endgültig verabschiedet wird, werden noch einmal einige
Monate vergehen, in denen das Gesetz noch einige Änderungen erfahren
wird. Einen ersten Eindruck vom zu erwartenden Inhalt gibt Ihnen der
folgende Überblick über den 130 Seiten starken Referentenentwurf:
·
Wehrsold und Bufdi-Vergütung:
Zukünftig sollen der Wehrsold der freiwilligen Soldaten und die Bezüge
der Teilnehmer am Bundesfreiwilligendienst nicht mehr steuerfrei sein.
Im Gegenzug sollen die Eltern der Betroffenen für sechs Monate
Kindergeld beziehen dürfen. In vielen Fällen würde das Kindergeld die
fälligen Steuern übersteigen. Trotzdem ist noch längst nicht sicher,
ob es tatsächlich so kommt, denn an der Besteuerung von Wehrsold und
Freiwilligendienst gibt es heftige Kritik, auch aus den Reihen der
Bundesregierung.
·
Elektro-Dienstwagen:
Der höhere Preis von Elektroautos liegt vor allem an den teuren
Batterien. Die sollen deshalb vom Listenpreis des Elektroautos
abgezogen werden und erhöhen damit weder bei der 1 %-Regelung noch bei
der Führung eines Fahrtenbuchs den zu versteuernden Betrag. Gelten
soll der Steuervorteil für alle Elektroautos im Sinne des
Kfz-Steuergesetzes, die bereits im Betriebsvermögen sind oder bis zum
31. Dezember 2022 angeschafft werden.
·
Lohnsteuerfreibetrag:
Beantragt ein Arbeitnehmer einen Lohnsteuerfreibetrag, soll der ab
2014 gleich für zwei Kalenderjahre gelten. Der Arbeitnehmer bleibt
aber verpflichtet, bei Veränderungen zu seinen Ungunsten die Höhe des
Freibetrags ändern zu lassen. Natürlich kann auch eine Änderung zu
Gunsten des Arbeitnehmers während des Zwei-Jahres-Zeitraums
berücksichtigt werden. Der Deutsche Steuerberaterverband warnt
allerdings schon davor, dass die Anzeige einer Änderung allzu leicht
in Vergessenheit geraten und im Einzelfall zu einer erheblichen
Steuernachzahlung nach dem zweiten Jahr führen kann. Außerdem
berücksichtigt der Gesetzesentwurf bisher noch nicht die Fälle, bei
denen vorab absehbar ist, dass der Freibetrag länger oder aber kürzer
als zwei Jahre geltend gemacht werden kann.
·
Umsatzsteuer:
Im Umsatzsteuerrecht sind eine ganze Reihe von Änderungen vorgesehen,
die entweder grenzüberschreitende Sachverhalte oder aber einzelne
Branchen betreffen.
·
Pflege-Pauschbetrag:
Bisher gibt es den Pflege-Pauschbetrag in Höhe von 924 Euro nur bei
der häuslichen Pflege im Inland. Nun wird der Anwendungsbereich des
Pflege-Pauschbetrages auf die persönlich durchgeführte häusliche
Pflege im gesamten EU- und EWR-Ausland ausgeweitet. Damit soll die
persönliche Pflege zukünftig unabhängig vom Ort der Pflege steuerlich
honoriert werden. Voraussetzung ist jedoch auch für die Pflege im
Ausland, dass die Hilflosigkeit der pflegebedürftigen Person
nachgewiesen wird.
·
Fremdvergleichsgrundsatz:
Im Außensteuergesetz wird der Fremdvergleichsgrundsatz nach dem
OECD-Musterabkommen auf internationale Betriebsstättenfälle
ausgeweitet. Außerdem werden zukünftig auch grenzüberschreitende
Geschäftsbeziehungen von Personengesellschaften und
Mitunternehmerschaften von der Vorschrift erfasst.
·
Minijob-Pauschsteuer:
Für die einheitliche Pauschsteuer auf Minijobs von 2 % gelten bisher
die Regelungen der Abgabenordnung. Der Bundesrechnungshof hatte
vorgeschlagen, für das Erhebungsverfahren der einheitlichen
Pauschsteuer die sozialrechtlichen Verfahrensvorschriften umfassend
anzuwenden. Es sei sehr aufwendig, wenn die Minijob-Zentrale
steuerrechtliche und sozialrechtliche Verfahrensvorschriften
nebeneinander anwenden muss. Dieser Vorschlag wird nun umgesetzt,
sodass zukünftig auch für die Pauschsteuer die sozialrechtlichen
Regelungen bei der Erhebung von Säumniszuschlägen, Mahngebühren sowie
für das Mahnverfahren anzuwenden sind.
·
Auskunfts- und Vorlageverlangen:
Als Reaktion auf ein Urteil des Bundesfinanzhofs will das
Finanzministerium jetzt das Vorlageverlangen mit dem
Auskunftsverlangen gleichstellen. Der Bundesfinanzhof hatte nämlich
entschieden, dass eine Finanzbehörde erst dann Unterlagen anfordern
kann, wenn die zuvor vom Vorlagepflichtigen verlangte Auskunft nicht
oder nicht ausreichend erteilt wurde. Zukünftig können die
Finanzbehörden direkt die Vorlage von Unterlagen verlangen, ohne
vorher ein Auskunftsersuchen abwarten zu müssen. Der Deutsche
Steuerberaterverband sieht auch diese Entwicklung als äußerst
bedenklich an. Schließlich greift das Herausgabeverlangen weitaus
stärker in die Persönlichkeitssphäre eines Vorlagepflichtigen ein als
ein bloßes Auskunftsersuchen.
·
EU-Amtshilferichtlinie:
Mit dem im Jahressteuergesetz 2013 enthaltenen EU-Amtshilfegesetz (EUAHiG)
wird die EU-Amtshilferichtlinie in deutsches Recht umgesetzt. Sie soll
die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden bei der Besteuerung
stärken, unter anderem mit dem Ziel, die Steuern bei
grenzüberschreitenden Steuersachverhalten ordnungsgemäß festsetzen zu
können. Außerdem verpflichtet die Richtlinie die EU-Staaten, sich auf
Ersuchen gegenseitig alle für ein Besteuerungs- oder
Steuerstrafverfahren erforderlichen Informationen zu erteilen. Die
Übermittlung von Informationen kann ein Staat nicht mehr deshalb
ablehnen, weil er selbst kein eigenes Interesse an der Übermittlung
hat oder die Information sich in privilegierter Hand (Bank, Treuhänder
etc.) befindet.
·
EU-Recht:
Weitere Änderungen betreffen Ergänzungen und redaktionelle Anpassungen
des deutschen Steuerrechts an EU-Recht, insbesondere an den Vertrag
von Lissabon, die Neufassung der Mutter-Tochter-Richtlinie, neue
Regelungen in der Mehrwertsteuersystem-Richtlinie sowie der
Rechnungsstellungsrichtlinie.
Ergänztes Steuerabkommen mit der Schweiz
In einem Ergänzungsprotokoll haben Deutschland und
die Schweiz eine ganze Reihe von Änderungen am bereits ausgehandelten
Steuerabkommen vereinbart.
Deutschland hat mit der Schweiz noch einmal über das
im letzten Jahr vereinbarte Steuerabkommen nachverhandelt. Jetzt haben
beide Länder ein Ergänzungsprotokoll zum Steuerabkommen unterzeichnet,
das ganz im Sinne der Bundesrepublik ist, bei den betroffenen
Steuerzahlern allerdings eher wenig Gegenliebe erfahren dürfte.
Die Änderungen erhöhen die Wahrscheinlichkeit für
eine Zustimmung des Bundesrats zum Steuerabkommen, weil die
SPD-geführten Länder eine Verschärfung des Abkommens verlangten und
eine Zustimmung bisher kategorisch verweigert haben. Die
Bundesregierung hat bereits einen Gesetzesentwurf zur Umsetzung des
Steuerabkommens mit der Schweiz beschlossen. Folgende Punkte werden im
Steuerabkommen nun ergänzt:
·
Erbschaften:
Nach dem Inkrafttreten des Abkommens werden anfallende Erbschaften
erfasst. Im Erbschaftsfall müssen die Erben entweder der Erhebung
einer Steuer von 50 % oder der Offenlegung zustimmen.
·
Höhere Pauschalsteuer:
Bei der pauschalen Besteuerung für die Vergangenheit wurde die
Bandbreite der Steuerbelastung erhöht. Statt wie bisher vorgesehen
zwischen 19 % und 34 % liegt der Steuersatz mindestens bei 21 % und
höchstens bei 41 %.
·
Auskunftsersuchen:
Die Anzahl möglicher Auskunftsersuchen nach Inkrafttreten des
Abkommens wurde von maximal 999 auf maximal 1300 Gesuche innerhalb von
zwei Jahren erhöht. Diese Möglichkeit erweitert und ergänzt den
Auskunftsaustausch nach dem OECD-Mindeststandard.
·
Vermögensverlagerung:
Bereits mit Inkrafttreten des Abkommens zum 1. Januar 2013 ist keine
Verlagerung von Vermögen deutscher Steuerbürger aus der Schweiz in
Drittstaaten mehr ohne Meldung möglich. Der relevante Stichtag wurde
hier vom 31. Mai 2013 auf den 1. Januar 2013 vorgezogen.
·
Gestaltungsmodelle:
Einzelne Gestaltungsmodelle, die unter die Missbrauchsbestimmung
fallen, werden jetzt beschrieben.
·
Zinsbesteuerungsabkommen:
Es wurde klargestellt, dass Zinszahlungen, die von dem
Zinsbesteuerungsabkommen zwischen der Europäischen Union erfasst sind
oder in Zukunft erfasst werden, vom Anwendungsbereich des Abkommens
ausgenommen sind. Damit konnten die Bedenken der EU-Kommission
bezüglich der Vereinbarkeit mit EU-Recht wie schon beim Steuerabkommen
der Schweiz mit Großbritannien ausgeräumt werden.
·
Verteilungsschlüssel:
Die Regelungen zur Verteilung des Aufkommens in Deutschland werden aus
dem Steuerabkommen herausgenommen. Im Rahmen eines deutschen
Gesetzgebungsverfahrens kann daher hinsichtlich der pauschalen
Nachbesteuerung ein höherer Anteil den Ländern und Kommunen zugewiesen
werden, als sich aus dem Verteilungsschlüssel bei Kapitalertragsteuern
ergeben würde.
·
Vollzug: Die
Überwachung des Abkommensvollzugs durch die zuständige Schweizer
Behörde und durch ein unabhängiges Revisionsunternehmen sowie die
Aufnahme von Ländervertretern in den so genannten gemeinsamen
Ausschuss wurden jetzt ausdrücklich festgeschrieben.
ELENA-Daten sind gelöscht
Die 700 Millionen Datensätze, die während der knapp
zwei Jahre dauernden Lebenszeit von ELENA gesammelt wurden, sind nun
auch physikalisch gelöscht.
Zwei Jahre lang haben die Arbeitgeber jeden Monat
Unmengen von Daten für das IT-Großprojekt ELENA an die Zentrale
Speicherstelle übermittelt. Nach zahlreichen Protesten und Problemen
mit der technischen Umsetzung bei den Kommunen wurde das Projekt
letztes Jahr dann wieder gestoppt. Schon nach dem Inkrafttreten des
Gesetzes über die Aufhebung des ELENA-Verfahrensgesetzes Anfang
Dezember 2011 wurden die Datenbankschlüssel für die ELENA-Datenbank
vernichtet. Jetzt sind die personenbezogenen Daten auch physikalisch
gelöscht - davon hat sich der Bundesbeauftragte für den Datenschutz
überzeugt.
Grundsteuer nur noch vorläufig
Wegen der anhängigen Verfassungsbeschwerde ergehen
Einheitswertfeststellungen und Bescheide über die
Grundsteuermessbeträge nur noch vorläufig.
Beim Bundesverfassungsgericht ist seit einigen
Monaten eine Verfassungsbeschwerde zur Grundsteuer anhängig. Das hat
bereits zahlreiche Anträge und Einsprüche bei den für die
Einheitswertfeststellung zuständigen Finanzämtern ausgelöst. Die
Finanzverwaltung hat sich nun entschlossen, im Hinblick auf dieses
Verfahren zukünftige Bescheide nur noch vorläufig zu erlassen. Sowohl
in die Einheitswertfeststellungen als auch in die Festsetzung des
Grundsteuermessbetrags wird ein entsprechender Vorläufigkeitsvermerk
aufgenommen.
Gefälschte eMails im Namen des Bundeszentralamts
für Steuern
Das Bundesfinanzministerium warnt vor gefälschten
eMails, mit denen Gauner Konto- und Kreditkartendaten der Steuerzahler
erbeuten wollen.
Wieder einmal versuchen Betrüger, per eMail an die
Konto- und Kreditkartendaten der Steuerzahler zu gelangen. Sie geben
sich per Mail als Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) aus und
behaupten, der Empfänger der Mail habe zuviel Einkommensteuer gezahlt.
Das Bundesministerium der Finanzen und das BZSt warnen davor, auf
solche oder ähnliche eMails zu reagieren. Benachrichtigungen über
Steuererstattungen werden nicht per Mail verschickt und
Kontenverbindungen nie in dieser Form abgefragt. Zuständig für die
Steuerrückerstattung ist außerdem nicht das BZSt, sondern das
jeweilige Finanzamt.
Versteckte Pflicht zur elektronischen
Steuererklärung
Die Pflicht zur elektronischen Abgabe der
Steuererklärung trifft jetzt auch Steuerzahler, die gar nicht ahnen,
dass sie von dieser Pflicht betroffen sind.
Um sich selbst Aufwand zu ersparen, verlangt die
Finanzverwaltung in immer mehr Fällen, dass Daten elektronisch
übermittelt werden. Was dem Finanzamt Arbeit abnimmt, bedeutet oft
zusätzlichen Aufwand für die Steuerzahler. So müssen ab dem
Veranlagungszeitraum 2011 alle Steuerzahler, die "Gewinneinkünfte"
erzielen, ihre Einkommensteuererklärung elektronisch abgeben. In
erster Linie trifft diese Pflicht Gewerbetreibende und Freiberufler.
Allerdings steckt der Teufel im Detail, denn
betroffen sind ebenso zahlreiche Kapitalanleger. Die Betroffenen
übersehen nämlich leicht, dass auch eine bloße Beteiligung an einem
gewerblichen Fonds, wie oft bei Immobilien üblich, zu Gewinneinkünften
und damit zur neuen Übermittlungspflicht führt. Der Deutsche
Steuerberaterverband hat diese Regelung bereits kritisiert und fordert
vom Bundesfinanzministerium eine Ausnahme für Steuerzahler, die allein
aufgrund einer Fondsbeteiligung zur elektronischen Datenübermittlung
verpflichtet sind.
Abzugsverbot für die Gewerbesteuer zulässig
Im Gegensatz zur Hinzurechnung von Zinsen, Mieten
und Pachten hat das Finanzgericht Hamburg zum jetzt gültigen
Abzugsverbot für die Gewerbesteuer weniger verfassungsrechtliche
Bedenken.
Mit der gewerbesteuerlichen Hinzurechnung von
Zinsen, Mieten und Pachten ist das Finanzgericht Hamburg in der
geltenden Fassung nicht einverstanden und hat daher die Frage dem
Bundesverfassungsgericht vorgelegt. In einem zweiten Verfahren hat
sich das Finanzgericht nun mit dem seit 2008 geltenden Abzugsverbot
für die Gewerbesteuer befasst. Anders als die Hinzurechnungsregelung
hält das Gericht das Abzugsverbot jedoch noch für vertretbar. Zwar
verletzt das Abzugsverbot nach Meinung des Gerichts die folgerichtige
Umsetzung des objektiven Nettoprinzips. Allerdings kann die Verletzung
des objektiven Nettoprinzips durch einen besonderen sachlichen Grund
gerechtfertigt sein. In der Folge hat das Gericht zwar Zweifel an der
Verfassungsmäßigkeit der Regelung, ist aber nicht von der
Verfassungswidrigkeit überzeugt. Daher muss jetzt der Bundesfinanzhof
entscheiden.
Neues zur Gelangensbestätigung
In den nächsten Wochen wird eine
Verwaltungsanweisung zur neuen Gelangensbestätigung veröffentlicht,
die einige Erleichterungen für die Praxis bringen soll.
Das Bundesfinanzministerium hat den Entwurf für eine
Verwaltungsanweisung zur Gelangensbestätigung veröffentlicht. Die
Stellungnahme mehrerer Verbände zum Entwurf liegt inzwischen auch vor.
Der Tenor dieser Stellungnahmen ist, dass die Verwaltungsanweisungen
einige wichtige Erleichterungen für die Praxis bringt, aber auch
zahlreiche Fragen nach wie vor unbeantwortet lässt.
Außerdem hält es insbesondere die
Bundessteuerberaterkammer für absurd, dass die endgültige Fassung nur
wenige Wochen vor Ablauf der Übergangsregelung am 30. Juni 2012
veröffentlicht werden wird. Sie fordert daher eine Verlängerung der
Übergangsregelung bis zum 31. Dezember 2012, um den Unternehmen Zeit
zu geben, die Abläufe entsprechend der Verwaltungsanweisung
einzurichten und ihre Abnehmer über diese Prozesse zu informieren.
Abziehbarkeit der Beiträge zur
Arbeitslosenversicherung
Beim Bundesverfassungsgericht ist eine
Verfassungsbeschwerde anhängig, die auf die volle Abziehbarkeit der
Beiträge zur Arbeitslosenversicherung abzielt.
Während die Beiträge zur Basiskrankenversicherung
und Pflegeversicherung in vollem Umfang als Sonderausgaben
berücksichtigt werden, sind die Beiträge zur Arbeitslosenversicherung
allenfalls beschränkt abziehbar. Der Bundesfinanzhof sieht in der
beschränkten Abziehbarkeit kein Problem und hat daher eine
entsprechende Klage abgewiesen. Inzwischen ist dazu nun eine
Verfassungsbeschwerde beim Bundesverfassungsgericht eingelegt worden.
Arbeitnehmer können daher vorerst Einspruch gegen ihren Steuerbescheid
einlegen und mit Verweis auf diese Verfassungsbeschwerde das Ruhen des
Einspruchsverfahren beantragen.
Steuerfreie Überlassung von Software
Eine rückwirkende Gesetzesänderung sorgt dafür,
dass Arbeitgeber ihren Arbeitnehmern nun auch Software, Smartphones
und Tablet-PCs steuerfrei überlassen können.
Kurzfristig hat die Regierungskoalition noch eine
Ergänzung in das Änderungsgesetz zum Gemeindefinanzreformgesetz
aufgenommen, das Bundestag und Bundesrat im März verabschiedet haben.
Dadurch soll die private Nutzung von Software des Arbeitgebers
steuerfrei gestellt werden. Die private Nutzung von Software des
Arbeitgebers war bisher nur dann steuerfrei, wenn sie in Verbindung
mit der privaten Nutzung eines betrieblichen PCs stand; reine
Softwareüberlassungen waren bisher nicht erfasst. Im Einzelnen listet
die geänderte Vorschrift jetzt drei Kategorien auf, die beim
Arbeitnehmer steuerfrei bleiben:
·
Betriebliche Datenverarbeitungsgeräte und
Telekommunikationsgeräte sowie deren Zubehör
·
Zur Nutzung überlassene System- und
Anwendungsprogramme, die der Arbeitgeber auch in seinem Betrieb
einsetzt
·
Im Zusammenhang mit diesen Zuwendungen
erbrachte Dienstleistungen
Die Einschränkung bei der Überlassung von Software
auf betrieblich genutzte Software soll dafür sorgen, dass die Regelung
nicht missbraucht wird. Computerspiele und Unterhaltungssoftware sind
also in der Regel nicht von der Steuerfreiheit erfasst. In erster
Linie zielt die Änderung bei der Softwareüberlassung auf
Home-Use-Programme, also Lizenzen für den Heimgebrauch seiner
Arbeitnehmer, die der Arbeitgeber im Rahmen von
Volumenlizenzprogrammen der Softwarehersteller erwirbt.
Auch bei der Hardware wird die Regelung weiter
gefasst: Steuerfrei ist nun die Überlassung von
Datenverarbeitungsgeräten, was neben den klassischen PCs auch
Smartphones oder Tablets einschließt. Damit gibt es nun
Rechtssicherheit für Arbeitgeber und Arbeitnehmer bei der Überlassung
dieser bisher nicht eindeutig erfassten Geräteklassen. Legt man den
Begriff "Datenverarbeitungsgeräte" richtig aus, gehören in diese
Kategorie eben auch Smart-TVs, MP3-Player, eBook-Reader, Spielkonsolen
und ähnliche Geräte. Ein Arbeitgeber kann also auch solche Geräte
seinen Arbeitnehmern steuerfrei überlassen.
Die beabsichtigte Steuervereinfachung lässt sich nun
einmal nur erreichen, wenn die Regelung eher weit gefasst ist.
Allerdings sieht der Gesetzgeber durchaus die Gefahr, dass die
erweiterte Steuerbefreiungsvorschrift auch in dieser nicht
beabsichtigten Form ausgenutzt wird. Die neu gefasste Regelung soll
daher in zwei Jahren überprüft und gegebenenfalls wieder geändert
werden. Überlässt ein Arbeitgeber nun also Geräte, für die die
Regelung offensichtlich nicht beabsichtigt war, sollte er daher die
weitere Entwicklung im Auge behalten.
Neu aufgenommen in die Steuerbefreiungsvorschrift
wurde die Kategorie "Dienstleistungen". Im Gegensatz zu den beiden
anderen Kategorien ist es hier wesentlich schwieriger, zu entscheiden,
welche Leistungen noch von der Steuerbefreiung erfasst sind.
Zweifellos gehören Reparatur- und Hotline-Dienstleistungen zu den
steuerfreien Leistungen. Auch mit gerätespezifischen Versicherungen
oder Garantieerweiterungen wird es sicher keine Probleme geben. Ob
aber Download-Abos und Content-Flatrates noch steuerfrei sind, ist
dagegen eher fraglich. Im Zweifel werden die Lohnsteuerprüfer wohl
eher zu Gunsten des Steueraufkommens entscheiden, sodass früher oder
später ein Finanzgericht diese Frage beantworten wird.
In jedem Fall schafft die Änderung Rechtssicherheit
bei zahlreichen bisher eher grenzwertigen Fällen. Außerdem haben
Arbeitgeber nun wesentlich mehr Freiheit, ihren Arbeitnehmern den
Zugang zu Hard- und Software zu ermöglichen. Die Änderung bringt
übrigens auch Rechtssicherheit für die Vergangenheit, denn die neu
gefasste Steuerbefreiungsvorschrift gilt rückwirkend in allen noch
offenen Fällen seit der Einführung der ursprünglichen Steuerbefreiung
im Jahr 2000.
Fahrtkosten für Ausbildung und Studium voll
absetzbar
Uni und Ausbildungsstätte gelten nicht mehr als
regelmäßige Arbeitsstätte, womit die Fahrtkosten nicht mehr nur in
Höhe der Entfernungspauschale abziehbar sind.
Gute Nachrichten für Azubis und Studenten kommen vom
Bundesfinanzhof. Der hat nämlich entschieden, dass die
Ausbildungsstätte keine regelmäßige Arbeitsstätte ist. Damit können
die Fahrten zum Ausbildungsbetrieb oder zur Universität in der
tatsächlichen Höhe geltend gemacht werden, also nicht mehr nur mit der
Entfernungspauschale. Von der geänderten Rechtsprechung profitieren in
erster Linie Studenten im Zweitstudium und Arbeitnehmer in einer
Weiterbildung, weil für die erste Berufsausbildung nach wie vor nur
ein Sonderausgabenabzug möglich ist. Einen Haken hat die Entscheidung
allerdings auch, denn im Gegensatz zur Entfernungspauschale können
tatsächliche Wegekosten nur dann als Werbungskosten berücksichtigt
werden, wenn der Betroffene auch tatsächlich Fahrtaufwand getragen
hat.
Steuerpflicht von Erstattungszinsen bei
Kapitalgesellschaften
Weil Kapitalgesellschaften keine außerbetriebliche
Sphäre haben, kann das Urteil zur Steuerfreiheit von Erstattungszinsen
nicht von der Einkommen- auf die Körperschaftsteuer übertragen werden.
Anders als bei der Einkommensteuer hält der
Bundesfinanzhof die Erstattungszinsen bei der Körperschaftsteuer
grundsätzlich für steuerpflichtig. Das Urteil, mit dem der
Bundesfinanzhof die Erstattungszinsen bei der Einkommensteuer für
nicht steuerbar erklärt hat, sei nicht auf Kapitalgesellschaften
übertragbar, weil sie über keine außerbetriebliche Sphäre verfügen.
Dem Vernehmen nach will der Kläger nun Verfassungsbeschwerde beim
Bundesverfassungsgericht einlegen, auch wenn der Bundesfinanzhof in
seinem Beschluss die Ansicht vertritt, dass der Gesetzgeber nicht zu
einer rechtsformneutralen Ausgestaltung der Besteuerungsvorschriften
verpflichtet sei.
Reality-Show führt zu Arbeitslohn
Weil ein Superstar für seinen Gewinn ordentlich
schuften muss, sieht der Bundesfinanzhof darin ein Einkommen aus
nichtselbständiger Arbeit, für das entsprechend Steuern fällig werden.
Mit dem Titel "Finanzamt holt sich Dschungel-Prämie"
hat die FTD über eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs berichtet. Der
hatte nämlich entschieden, dass die Gewinner von Reality-Shows wie
DSDS und Dschungelcamp ihren Gewinn versteuern müssen. Weil die
Teilnehmer über Wochen oder Monate an den Shows teilnehmen und es
klare Verträge zur Teilnahme gibt, stuft der Bundesfinanzhof den
Gewinn nun als Einkommen aus nichtselbständiger Arbeit ein.
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