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Letzte Aktualisierung: 03.05.2012

Sehr geehrte/er Besucher,

nachfolgend informieren wir Sie über Wissenswertes und Neues aus dem Wirtschafts- und Steuerrecht. Wenn Sie Fragen zu diesen oder anderen Themen haben, informieren Sie sich auf unserer Homepage oder vereinbaren Sie bitte einen Besprechungstermin mit uns.


Verlängerte Übergangsfrist bei neuer Vorsteuerabzugsregelung

Der Grundsatz, dass bei einer geplanten nichtwirtschaftlichen Verwendung der Vorsteuerabzug ausgeschlossen ist, soll nun erst ab dem 1. Januar 2013 verbindlich gelten.

Nachdem der Bundesfinanzhof entschieden hatte, dass der Vorsteuerabzug für eine Lieferung oder Leistung ausgeschlossen ist, wenn die Leistung von Anfang an für eine nichtwirtschaftliche Verwendung vorgesehen ist, hatte Anfang des Jahres auch die Finanzverwaltung diese Auffassung übernommen. In der Verwaltungsanweisung war ursprünglich eine Übergangsfrist bis zum 31. März 2012 vorgesehen, bis zu der sich Unternehmer für Eingangsleistungen noch auf die alte Verwaltungsauffassung berufen können. Das Bundesfinanzministerium hat diese Übergangsfrist jetzt bis zum 31. Dezember 2012 verlängert. Wer bis dahin eine Leistung bezieht, kann also den Vorsteuerabzug geltend machen, muss dann aber über den gesamten Zeitraum der Nutzung die zutreffende Belastung eines Endverbrauchs über die Wertabgabenbesteuerung sicherstellen.

Vermietungsabsicht bei einem geplanten Verkauf

Ein einzelner Vermietungsversuch genügt nicht, um neben dem geplanten Verkauf ein Vermietungsabsicht nachzuweisen.

Hat ein Immobilienbesitzer einen Makler mit dem Verkauf seiner Immobilie beauftragt, genügt es für den Nachweis einer gleichzeitigen Vermietungsabsicht nicht, dass er lediglich eine sich zufällig ergebende Chance nutzt, um die Wohnung zur Vermietung anzubieten, wenn es tatsächlich nicht zur Vermietung kommt und weitere Vermietungsbemühungen nicht nachgewiesen werden. Mit dieser Entscheidung hat das Finanzgericht Rheinland-Pfalz die Klage eines Immobilienbesitzers abgewiesen, der Werbungskosten für seine Eigentumswohnung von fast 12.000 Euro geltend machen wollte.

Eindämmung der Normenflut

Das Bundesfinanzministerium veröffentlicht die Liste der weiterhin gültigen Verwaltungsanweisungen auf etwas mehr als 100 Seiten.

Wieder einmal hat das Bundesfinanzministerium den Bestand seiner Verwaltungsanweisungen gejätet und eine Positivliste der weiterhin gültigen Schreiben veröffentlicht. Rund 100 Verwaltungsanweisungen sollen nun nach dem 31. Dezember 2010 nicht mehr angewendet werden. Doch praktisch ist das nur ein Tropfen auf dem heißen Stein, denn die Liste der weiterhin gültigen Verwaltungsanweisungen ist immerhin über 100 Seiten lang.

Bundestag beschließt Steuersenkungen

Das Gesetz zum Abbau der kalten Progression hat die leichtere von zwei Hürden jetzt genommen. Die Zustimmung des Bundesrates steht aber noch aus.

Gegen die Stimmen der Opposition hat der Bundestag am 29. März 2012 das "Gesetz zum Abbau der kalten Progression" verabschiedet. Allerdings sollten sich die Steuerzahler noch nicht zu sehr freuen, denn das Gesetz braucht noch die Zustimmung des Bundesrates, mit der nach derzeitigem Stand nicht zu rechnen ist.

Erster Entwurf für das Jahressteuergesetz 2013

Im März hat das Bundesfinanzministerium den Referentenentwurf für das Jahressteuergesetz 2013 vorgelegt.

Das Bundesfinanzministerium hat im März einen ersten Entwurf für das Jahressteuergesetz 2013 veröffentlicht. Wie seine Vorgänger kommt auch das neue Jahressteuergesetz auf einen beachtlichen Umfang, denn die Jahressteuergesetze enthalten neben substanziellen Änderungen immer auch zahlreiche Detailkorrekturen und redaktionelle Anpassungen in den Steuergesetzen.

Eigentlich wollte die Bundesregierung den Gesetzentwurf schon im April verabschieden, der dann als Regierungsentwurf in den Bundestag gehen würde. Wegen des regierungsinternen Streits um die geplante Besteuerung des Wehrsolds hat das Kabinett die Verabschiedung aber auf den Mai vertagt. Bis das Gesetz dann endgültig verabschiedet wird, werden noch einmal einige Monate vergehen, in denen das Gesetz noch einige Änderungen erfahren wird. Einen ersten Eindruck vom zu erwartenden Inhalt gibt Ihnen der folgende Überblick über den 130 Seiten starken Referentenentwurf:

·         Wehrsold und Bufdi-Vergütung: Zukünftig sollen der Wehrsold der freiwilligen Soldaten und die Bezüge der Teilnehmer am Bundesfreiwilligendienst nicht mehr steuerfrei sein. Im Gegenzug sollen die Eltern der Betroffenen für sechs Monate Kindergeld beziehen dürfen. In vielen Fällen würde das Kindergeld die fälligen Steuern übersteigen. Trotzdem ist noch längst nicht sicher, ob es tatsächlich so kommt, denn an der Besteuerung von Wehrsold und Freiwilligendienst gibt es heftige Kritik, auch aus den Reihen der Bundesregierung.

·         Elektro-Dienstwagen: Der höhere Preis von Elektroautos liegt vor allem an den teuren Batterien. Die sollen deshalb vom Listenpreis des Elektroautos abgezogen werden und erhöhen damit weder bei der 1 %-Regelung noch bei der Führung eines Fahrtenbuchs den zu versteuernden Betrag. Gelten soll der Steuervorteil für alle Elektroautos im Sinne des Kfz-Steuergesetzes, die bereits im Betriebsvermögen sind oder bis zum 31. Dezember 2022 angeschafft werden.

·         Lohnsteuerfreibetrag: Beantragt ein Arbeitnehmer einen Lohnsteuerfreibetrag, soll der ab 2014 gleich für zwei Kalenderjahre gelten. Der Arbeitnehmer bleibt aber verpflichtet, bei Veränderungen zu seinen Ungunsten die Höhe des Freibetrags ändern zu lassen. Natürlich kann auch eine Änderung zu Gunsten des Arbeitnehmers während des Zwei-Jahres-Zeitraums berücksichtigt werden. Der Deutsche Steuerberaterverband warnt allerdings schon davor, dass die Anzeige einer Änderung allzu leicht in Vergessenheit geraten und im Einzelfall zu einer erheblichen Steuernachzahlung nach dem zweiten Jahr führen kann. Außerdem berücksichtigt der Gesetzesentwurf bisher noch nicht die Fälle, bei denen vorab absehbar ist, dass der Freibetrag länger oder aber kürzer als zwei Jahre geltend gemacht werden kann.

·         Umsatzsteuer: Im Umsatzsteuerrecht sind eine ganze Reihe von Änderungen vorgesehen, die entweder grenzüberschreitende Sachverhalte oder aber einzelne Branchen betreffen.

·         Pflege-Pauschbetrag: Bisher gibt es den Pflege-Pauschbetrag in Höhe von 924 Euro nur bei der häuslichen Pflege im Inland. Nun wird der Anwendungsbereich des Pflege-Pauschbetrages auf die persönlich durchgeführte häusliche Pflege im gesamten EU- und EWR-Ausland ausgeweitet. Damit soll die persönliche Pflege zukünftig unabhängig vom Ort der Pflege steuerlich honoriert werden. Voraussetzung ist jedoch auch für die Pflege im Ausland, dass die Hilflosigkeit der pflegebedürftigen Person nachgewiesen wird.

·         Fremdvergleichsgrundsatz: Im Außensteuergesetz wird der Fremdvergleichsgrundsatz nach dem OECD-Musterabkommen auf internationale Betriebsstättenfälle ausgeweitet. Außerdem werden zukünftig auch grenzüberschreitende Geschäftsbeziehungen von Personengesellschaften und Mitunternehmerschaften von der Vorschrift erfasst.

·         Minijob-Pauschsteuer: Für die einheitliche Pauschsteuer auf Minijobs von 2 % gelten bisher die Regelungen der Abgabenordnung. Der Bundesrechnungshof hatte vorgeschlagen, für das Erhebungsverfahren der einheitlichen Pauschsteuer die sozialrechtlichen Verfahrensvorschriften umfassend anzuwenden. Es sei sehr aufwendig, wenn die Minijob-Zentrale steuerrechtliche und sozialrechtliche Verfahrensvorschriften nebeneinander anwenden muss. Dieser Vorschlag wird nun umgesetzt, sodass zukünftig auch für die Pauschsteuer die sozialrechtlichen Regelungen bei der Erhebung von Säumniszuschlägen, Mahngebühren sowie für das Mahnverfahren anzuwenden sind.

·         Auskunfts- und Vorlageverlangen: Als Reaktion auf ein Urteil des Bundesfinanzhofs will das Finanzministerium jetzt das Vorlageverlangen mit dem Auskunftsverlangen gleichstellen. Der Bundesfinanzhof hatte nämlich entschieden, dass eine Finanzbehörde erst dann Unterlagen anfordern kann, wenn die zuvor vom Vorlagepflichtigen verlangte Auskunft nicht oder nicht ausreichend erteilt wurde. Zukünftig können die Finanzbehörden direkt die Vorlage von Unterlagen verlangen, ohne vorher ein Auskunftsersuchen abwarten zu müssen. Der Deutsche Steuerberaterverband sieht auch diese Entwicklung als äußerst bedenklich an. Schließlich greift das Herausgabeverlangen weitaus stärker in die Persönlichkeitssphäre eines Vorlagepflichtigen ein als ein bloßes Auskunftsersuchen.

·         EU-Amtshilferichtlinie: Mit dem im Jahressteuergesetz 2013 enthaltenen EU-Amtshilfegesetz (EUAHiG) wird die EU-Amtshilferichtlinie in deutsches Recht umgesetzt. Sie soll die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden bei der Besteuerung stärken, unter anderem mit dem Ziel, die Steuern bei grenzüberschreitenden Steuersachverhalten ordnungsgemäß festsetzen zu können. Außerdem verpflichtet die Richtlinie die EU-Staaten, sich auf Ersuchen gegenseitig alle für ein Besteuerungs- oder Steuerstrafverfahren erforderlichen Informationen zu erteilen. Die Übermittlung von Informationen kann ein Staat nicht mehr deshalb ablehnen, weil er selbst kein eigenes Interesse an der Übermittlung hat oder die Information sich in privilegierter Hand (Bank, Treuhänder etc.) befindet.

·         EU-Recht: Weitere Änderungen betreffen Ergänzungen und redaktionelle Anpassungen des deutschen Steuerrechts an EU-Recht, insbesondere an den Vertrag von Lissabon, die Neufassung der Mutter-Tochter-Richtlinie, neue Regelungen in der Mehrwertsteuersystem-Richtlinie sowie der Rechnungsstellungsrichtlinie.

Ergänztes Steuerabkommen mit der Schweiz

In einem Ergänzungsprotokoll haben Deutschland und die Schweiz eine ganze Reihe von Änderungen am bereits ausgehandelten Steuerabkommen vereinbart.

Deutschland hat mit der Schweiz noch einmal über das im letzten Jahr vereinbarte Steuerabkommen nachverhandelt. Jetzt haben beide Länder ein Ergänzungsprotokoll zum Steuerabkommen unterzeichnet, das ganz im Sinne der Bundesrepublik ist, bei den betroffenen Steuerzahlern allerdings eher wenig Gegenliebe erfahren dürfte.

Die Änderungen erhöhen die Wahrscheinlichkeit für eine Zustimmung des Bundesrats zum Steuerabkommen, weil die SPD-geführten Länder eine Verschärfung des Abkommens verlangten und eine Zustimmung bisher kategorisch verweigert haben. Die Bundesregierung hat bereits einen Gesetzesentwurf zur Umsetzung des Steuerabkommens mit der Schweiz beschlossen. Folgende Punkte werden im Steuerabkommen nun ergänzt:

·         Erbschaften: Nach dem Inkrafttreten des Abkommens werden anfallende Erbschaften erfasst. Im Erbschaftsfall müssen die Erben entweder der Erhebung einer Steuer von 50 % oder der Offenlegung zustimmen.

·         Höhere Pauschalsteuer: Bei der pauschalen Besteuerung für die Vergangenheit wurde die Bandbreite der Steuerbelastung erhöht. Statt wie bisher vorgesehen zwischen 19 % und 34 % liegt der Steuersatz mindestens bei 21 % und höchstens bei 41 %.

·         Auskunftsersuchen: Die Anzahl möglicher Auskunftsersuchen nach Inkrafttreten des Abkommens wurde von maximal 999 auf maximal 1300 Gesuche innerhalb von zwei Jahren erhöht. Diese Möglichkeit erweitert und ergänzt den Auskunftsaustausch nach dem OECD-Mindeststandard.

·         Vermögensverlagerung: Bereits mit Inkrafttreten des Abkommens zum 1. Januar 2013 ist keine Verlagerung von Vermögen deutscher Steuerbürger aus der Schweiz in Drittstaaten mehr ohne Meldung möglich. Der relevante Stichtag wurde hier vom 31. Mai 2013 auf den 1. Januar 2013 vorgezogen.

·         Gestaltungsmodelle: Einzelne Gestaltungsmodelle, die unter die Missbrauchsbestimmung fallen, werden jetzt beschrieben.

·         Zinsbesteuerungsabkommen: Es wurde klargestellt, dass Zinszahlungen, die von dem Zinsbesteuerungsabkommen zwischen der Europäischen Union erfasst sind oder in Zukunft erfasst werden, vom Anwendungsbereich des Abkommens ausgenommen sind. Damit konnten die Bedenken der EU-Kommission bezüglich der Vereinbarkeit mit EU-Recht wie schon beim Steuerabkommen der Schweiz mit Großbritannien ausgeräumt werden.

·         Verteilungsschlüssel: Die Regelungen zur Verteilung des Aufkommens in Deutschland werden aus dem Steuerabkommen herausgenommen. Im Rahmen eines deutschen Gesetzgebungsverfahrens kann daher hinsichtlich der pauschalen Nachbesteuerung ein höherer Anteil den Ländern und Kommunen zugewiesen werden, als sich aus dem Verteilungsschlüssel bei Kapitalertragsteuern ergeben würde.

·         Vollzug: Die Überwachung des Abkommensvollzugs durch die zuständige Schweizer Behörde und durch ein unabhängiges Revisionsunternehmen sowie die Aufnahme von Ländervertretern in den so genannten gemeinsamen Ausschuss wurden jetzt ausdrücklich festgeschrieben.

ELENA-Daten sind gelöscht

Die 700 Millionen Datensätze, die während der knapp zwei Jahre dauernden Lebenszeit von ELENA gesammelt wurden, sind nun auch physikalisch gelöscht.

Zwei Jahre lang haben die Arbeitgeber jeden Monat Unmengen von Daten für das IT-Großprojekt ELENA an die Zentrale Speicherstelle übermittelt. Nach zahlreichen Protesten und Problemen mit der technischen Umsetzung bei den Kommunen wurde das Projekt letztes Jahr dann wieder gestoppt. Schon nach dem Inkrafttreten des Gesetzes über die Aufhebung des ELENA-Verfahrensgesetzes Anfang Dezember 2011 wurden die Datenbankschlüssel für die ELENA-Datenbank vernichtet. Jetzt sind die personenbezogenen Daten auch physikalisch gelöscht - davon hat sich der Bundesbeauftragte für den Datenschutz überzeugt.

Grundsteuer nur noch vorläufig

Wegen der anhängigen Verfassungsbeschwerde ergehen Einheitswertfeststellungen und Bescheide über die Grundsteuermessbeträge nur noch vorläufig.

Beim Bundesverfassungsgericht ist seit einigen Monaten eine Verfassungsbeschwerde zur Grundsteuer anhängig. Das hat bereits zahlreiche Anträge und Einsprüche bei den für die Einheitswertfeststellung zuständigen Finanzämtern ausgelöst. Die Finanzverwaltung hat sich nun entschlossen, im Hinblick auf dieses Verfahren zukünftige Bescheide nur noch vorläufig zu erlassen. Sowohl in die Einheitswertfeststellungen als auch in die Festsetzung des Grundsteuermessbetrags wird ein entsprechender Vorläufigkeitsvermerk aufgenommen.

Gefälschte eMails im Namen des Bundeszentralamts für Steuern

Das Bundesfinanzministerium warnt vor gefälschten eMails, mit denen Gauner Konto- und Kreditkartendaten der Steuerzahler erbeuten wollen.

Wieder einmal versuchen Betrüger, per eMail an die Konto- und Kreditkartendaten der Steuerzahler zu gelangen. Sie geben sich per Mail als Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) aus und behaupten, der Empfänger der Mail habe zuviel Einkommensteuer gezahlt. Das Bundesministerium der Finanzen und das BZSt warnen davor, auf solche oder ähnliche eMails zu reagieren. Benachrichtigungen über Steuererstattungen werden nicht per Mail verschickt und Kontenverbindungen nie in dieser Form abgefragt. Zuständig für die Steuerrückerstattung ist außerdem nicht das BZSt, sondern das jeweilige Finanzamt.

Versteckte Pflicht zur elektronischen Steuererklärung

Die Pflicht zur elektronischen Abgabe der Steuererklärung trifft jetzt auch Steuerzahler, die gar nicht ahnen, dass sie von dieser Pflicht betroffen sind.

Um sich selbst Aufwand zu ersparen, verlangt die Finanzverwaltung in immer mehr Fällen, dass Daten elektronisch übermittelt werden. Was dem Finanzamt Arbeit abnimmt, bedeutet oft zusätzlichen Aufwand für die Steuerzahler. So müssen ab dem Veranlagungszeitraum 2011 alle Steuerzahler, die "Gewinneinkünfte" erzielen, ihre Einkommensteuererklärung elektronisch abgeben. In erster Linie trifft diese Pflicht Gewerbetreibende und Freiberufler.

Allerdings steckt der Teufel im Detail, denn betroffen sind ebenso zahlreiche Kapitalanleger. Die Betroffenen übersehen nämlich leicht, dass auch eine bloße Beteiligung an einem gewerblichen Fonds, wie oft bei Immobilien üblich, zu Gewinneinkünften und damit zur neuen Übermittlungspflicht führt. Der Deutsche Steuerberaterverband hat diese Regelung bereits kritisiert und fordert vom Bundesfinanzministerium eine Ausnahme für Steuerzahler, die allein aufgrund einer Fondsbeteiligung zur elektronischen Datenübermittlung verpflichtet sind.

Abzugsverbot für die Gewerbesteuer zulässig

Im Gegensatz zur Hinzurechnung von Zinsen, Mieten und Pachten hat das Finanzgericht Hamburg zum jetzt gültigen Abzugsverbot für die Gewerbesteuer weniger verfassungsrechtliche Bedenken.

Mit der gewerbesteuerlichen Hinzurechnung von Zinsen, Mieten und Pachten ist das Finanzgericht Hamburg in der geltenden Fassung nicht einverstanden und hat daher die Frage dem Bundesverfassungsgericht vorgelegt. In einem zweiten Verfahren hat sich das Finanzgericht nun mit dem seit 2008 geltenden Abzugsverbot für die Gewerbesteuer befasst. Anders als die Hinzurechnungsregelung hält das Gericht das Abzugsverbot jedoch noch für vertretbar. Zwar verletzt das Abzugsverbot nach Meinung des Gerichts die folgerichtige Umsetzung des objektiven Nettoprinzips. Allerdings kann die Verletzung des objektiven Nettoprinzips durch einen besonderen sachlichen Grund gerechtfertigt sein. In der Folge hat das Gericht zwar Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Regelung, ist aber nicht von der Verfassungswidrigkeit überzeugt. Daher muss jetzt der Bundesfinanzhof entscheiden.

Neues zur Gelangensbestätigung

In den nächsten Wochen wird eine Verwaltungsanweisung zur neuen Gelangensbestätigung veröffentlicht, die einige Erleichterungen für die Praxis bringen soll.

Das Bundesfinanzministerium hat den Entwurf für eine Verwaltungsanweisung zur Gelangensbestätigung veröffentlicht. Die Stellungnahme mehrerer Verbände zum Entwurf liegt inzwischen auch vor. Der Tenor dieser Stellungnahmen ist, dass die Verwaltungsanweisungen einige wichtige Erleichterungen für die Praxis bringt, aber auch zahlreiche Fragen nach wie vor unbeantwortet lässt.

Außerdem hält es insbesondere die Bundessteuerberaterkammer für absurd, dass die endgültige Fassung nur wenige Wochen vor Ablauf der Übergangsregelung am 30. Juni 2012 veröffentlicht werden wird. Sie fordert daher eine Verlängerung der Übergangsregelung bis zum 31. Dezember 2012, um den Unternehmen Zeit zu geben, die Abläufe entsprechend der Verwaltungsanweisung einzurichten und ihre Abnehmer über diese Prozesse zu informieren.

Abziehbarkeit der Beiträge zur Arbeitslosenversicherung

Beim Bundesverfassungsgericht ist eine Verfassungsbeschwerde anhängig, die auf die volle Abziehbarkeit der Beiträge zur Arbeitslosenversicherung abzielt.

Während die Beiträge zur Basiskrankenversicherung und Pflegeversicherung in vollem Umfang als Sonderausgaben berücksichtigt werden, sind die Beiträge zur Arbeitslosenversicherung allenfalls beschränkt abziehbar. Der Bundesfinanzhof sieht in der beschränkten Abziehbarkeit kein Problem und hat daher eine entsprechende Klage abgewiesen. Inzwischen ist dazu nun eine Verfassungsbeschwerde beim Bundesverfassungsgericht eingelegt worden. Arbeitnehmer können daher vorerst Einspruch gegen ihren Steuerbescheid einlegen und mit Verweis auf diese Verfassungsbeschwerde das Ruhen des Einspruchsverfahren beantragen.

Steuerfreie Überlassung von Software

Eine rückwirkende Gesetzesänderung sorgt dafür, dass Arbeitgeber ihren Arbeitnehmern nun auch Software, Smartphones und Tablet-PCs steuerfrei überlassen können.

Kurzfristig hat die Regierungskoalition noch eine Ergänzung in das Änderungsgesetz zum Gemeindefinanzreformgesetz aufgenommen, das Bundestag und Bundesrat im März verabschiedet haben. Dadurch soll die private Nutzung von Software des Arbeitgebers steuerfrei gestellt werden. Die private Nutzung von Software des Arbeitgebers war bisher nur dann steuerfrei, wenn sie in Verbindung mit der privaten Nutzung eines betrieblichen PCs stand; reine Softwareüberlassungen waren bisher nicht erfasst. Im Einzelnen listet die geänderte Vorschrift jetzt drei Kategorien auf, die beim Arbeitnehmer steuerfrei bleiben:

·         Betriebliche Datenverarbeitungsgeräte und Telekommunikationsgeräte sowie deren Zubehör

·         Zur Nutzung überlassene System- und Anwendungsprogramme, die der Arbeitgeber auch in seinem Betrieb einsetzt

·         Im Zusammenhang mit diesen Zuwendungen erbrachte Dienstleistungen

Die Einschränkung bei der Überlassung von Software auf betrieblich genutzte Software soll dafür sorgen, dass die Regelung nicht missbraucht wird. Computerspiele und Unterhaltungssoftware sind also in der Regel nicht von der Steuerfreiheit erfasst. In erster Linie zielt die Änderung bei der Softwareüberlassung auf Home-Use-Programme, also Lizenzen für den Heimgebrauch seiner Arbeitnehmer, die der Arbeitgeber im Rahmen von Volumenlizenzprogrammen der Softwarehersteller erwirbt.

Auch bei der Hardware wird die Regelung weiter gefasst: Steuerfrei ist nun die Überlassung von Datenverarbeitungsgeräten, was neben den klassischen PCs auch Smartphones oder Tablets einschließt. Damit gibt es nun Rechtssicherheit für Arbeitgeber und Arbeitnehmer bei der Überlassung dieser bisher nicht eindeutig erfassten Geräteklassen. Legt man den Begriff "Datenverarbeitungsgeräte" richtig aus, gehören in diese Kategorie eben auch Smart-TVs, MP3-Player, eBook-Reader, Spielkonsolen und ähnliche Geräte. Ein Arbeitgeber kann also auch solche Geräte seinen Arbeitnehmern steuerfrei überlassen.

Die beabsichtigte Steuervereinfachung lässt sich nun einmal nur erreichen, wenn die Regelung eher weit gefasst ist. Allerdings sieht der Gesetzgeber durchaus die Gefahr, dass die erweiterte Steuerbefreiungsvorschrift auch in dieser nicht beabsichtigten Form ausgenutzt wird. Die neu gefasste Regelung soll daher in zwei Jahren überprüft und gegebenenfalls wieder geändert werden. Überlässt ein Arbeitgeber nun also Geräte, für die die Regelung offensichtlich nicht beabsichtigt war, sollte er daher die weitere Entwicklung im Auge behalten.

Neu aufgenommen in die Steuerbefreiungsvorschrift wurde die Kategorie "Dienstleistungen". Im Gegensatz zu den beiden anderen Kategorien ist es hier wesentlich schwieriger, zu entscheiden, welche Leistungen noch von der Steuerbefreiung erfasst sind. Zweifellos gehören Reparatur- und Hotline-Dienstleistungen zu den steuerfreien Leistungen. Auch mit gerätespezifischen Versicherungen oder Garantieerweiterungen wird es sicher keine Probleme geben. Ob aber Download-Abos und Content-Flatrates noch steuerfrei sind, ist dagegen eher fraglich. Im Zweifel werden die Lohnsteuerprüfer wohl eher zu Gunsten des Steueraufkommens entscheiden, sodass früher oder später ein Finanzgericht diese Frage beantworten wird.

In jedem Fall schafft die Änderung Rechtssicherheit bei zahlreichen bisher eher grenzwertigen Fällen. Außerdem haben Arbeitgeber nun wesentlich mehr Freiheit, ihren Arbeitnehmern den Zugang zu Hard- und Software zu ermöglichen. Die Änderung bringt übrigens auch Rechtssicherheit für die Vergangenheit, denn die neu gefasste Steuerbefreiungsvorschrift gilt rückwirkend in allen noch offenen Fällen seit der Einführung der ursprünglichen Steuerbefreiung im Jahr 2000.

Fahrtkosten für Ausbildung und Studium voll absetzbar

Uni und Ausbildungsstätte gelten nicht mehr als regelmäßige Arbeitsstätte, womit die Fahrtkosten nicht mehr nur in Höhe der Entfernungspauschale abziehbar sind.

Gute Nachrichten für Azubis und Studenten kommen vom Bundesfinanzhof. Der hat nämlich entschieden, dass die Ausbildungsstätte keine regelmäßige Arbeitsstätte ist. Damit können die Fahrten zum Ausbildungsbetrieb oder zur Universität in der tatsächlichen Höhe geltend gemacht werden, also nicht mehr nur mit der Entfernungspauschale. Von der geänderten Rechtsprechung profitieren in erster Linie Studenten im Zweitstudium und Arbeitnehmer in einer Weiterbildung, weil für die erste Berufsausbildung nach wie vor nur ein Sonderausgabenabzug möglich ist. Einen Haken hat die Entscheidung allerdings auch, denn im Gegensatz zur Entfernungspauschale können tatsächliche Wegekosten nur dann als Werbungskosten berücksichtigt werden, wenn der Betroffene auch tatsächlich Fahrtaufwand getragen hat.

Steuerpflicht von Erstattungszinsen bei Kapitalgesellschaften

Weil Kapitalgesellschaften keine außerbetriebliche Sphäre haben, kann das Urteil zur Steuerfreiheit von Erstattungszinsen nicht von der Einkommen- auf die Körperschaftsteuer übertragen werden.

Anders als bei der Einkommensteuer hält der Bundesfinanzhof die Erstattungszinsen bei der Körperschaftsteuer grundsätzlich für steuerpflichtig. Das Urteil, mit dem der Bundesfinanzhof die Erstattungszinsen bei der Einkommensteuer für nicht steuerbar erklärt hat, sei nicht auf Kapitalgesellschaften übertragbar, weil sie über keine außerbetriebliche Sphäre verfügen. Dem Vernehmen nach will der Kläger nun Verfassungsbeschwerde beim Bundesverfassungsgericht einlegen, auch wenn der Bundesfinanzhof in seinem Beschluss die Ansicht vertritt, dass der Gesetzgeber nicht zu einer rechtsformneutralen Ausgestaltung der Besteuerungsvorschriften verpflichtet sei.

Reality-Show führt zu Arbeitslohn

Weil ein Superstar für seinen Gewinn ordentlich schuften muss, sieht der Bundesfinanzhof darin ein Einkommen aus nichtselbständiger Arbeit, für das entsprechend Steuern fällig werden.

Mit dem Titel "Finanzamt holt sich Dschungel-Prämie" hat die FTD über eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs berichtet. Der hatte nämlich entschieden, dass die Gewinner von Reality-Shows wie DSDS und Dschungelcamp ihren Gewinn versteuern müssen. Weil die Teilnehmer über Wochen oder Monate an den Shows teilnehmen und es klare Verträge zur Teilnahme gibt, stuft der Bundesfinanzhof den Gewinn nun als Einkommen aus nichtselbständiger Arbeit ein.


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